E-Scooter: Verkehrsplanung und StVO
04.06.2019
Trends
04.06.2019
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Trendsportgeräte wie der E-Scooter haben besonders in Wien das Stadtbild innerhalb kürzester Zeit verändert. Im Sommer wird bereits der sechste E-Scooter-Verleiher starten. Auch Graz und Linz haben schon Leih-Scooter, weitere Städte werden folgen.
Das Potenzial von elektrisch betriebenen Kleinstfahrzeugen wie E-Scooter liegt vor allem in der Kombination mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV). Die „erste und letzte Meile“ kann rasch zurückgelegt werden und somit eine attraktive Alternative zum Pkw darstellen. Sowohl im urbanen wie auch im ländlichen Raum könnten somit zahlreiche PKW-Fahrten wegfallen.
Im Sinne einer nachhaltigen Mobilität wäre das ein wichtiger Faktor. Durch die verstärkte Nutzung ist es mittlerweile notwendig geworden, neben entsprechenden gesetzlichen Regelungen auch infrastrukturelle Rahmenbedingungen zu schaffen. Was aber braucht es, um insbesondere E-Scooter in ein Mobilitätssystem zu integrieren?
Wie sich E-Scooter am sinnvollsten in das Stadtbild und ein gesamtheitliches Mobilitätskonzept integrieren lassen, untersucht derzeit das Center for Mobility Systems des AIT Austrian Institute of Technology im Projekt E-Walk. Es soll sowohl das Potenzial, die Praktikabilität als auch die Sicherheit von E-Kleinstfahrzeugen evaluiert werden. Dabei werden sowohl infrastrukturelle, nutzerbezogene, rechtliche als auch verkehrssicherheitsrelevante Aspekte berücksichtigt.
In einem ersten Schritt untersuchten die Forscher in einer Marktanalyse, ob es sich beim E-Scooter nur um einen Hype handelt wie es beispielsweise beim Segway der Fall war. Analysiert wurde dabei nicht nur der Markt für E-Scooter, sondern auch der für andere elektrische Kleinfahrzeuge (E-Skateboards, One Wheels, etc.):
Erkenntnisse und Analysemethoden aus Projekten, die sich mit Elektrofahrrädern und Elektromopeds beschäftigt haben, fließen in die empirische Überprüfung dieser Annahmen und in die aktuelle Forschungstätigkeit mit ein. Mit speziellen Technologien wie beispielsweise der Mobility Observation Box wird das Verkehrsgeschehen erfasst und bewertet.
Insbesondere innovative Mobilitätsformen wie E-Scooter können somit in Bezug auf das Gesamtsystem evaluiert und zielgenaue Verbesserungsmaßnahmen gesetzt werden. Erste Erkenntnisse aus den Probanden-Tests zeigen beispielsweise, dass der E-Scooter dem Bus vorgezogen wird, wenn es zum Ziel nur eine oder zwei Busstationen sind.
Bei mittlerweile fünf Anbietern in Wien kommt es vor allem in der Innenstadt immer wieder zu Beschwerden über Scooter. Erste Maßnahmen sollen vor allem das gehäufte Auftreten der Scooter auf Gehsteigen, in Fußgängerzonen und in Parkanlagen reduzieren.
So wurden etwa vom Anbieter Lime „No Parking Zones“ erstellt, die in der Handy-App rot markiert sind. Sobald ein Nutzer in eine rote Zone fährt, erhält er den Hinweis, dass eine erhöhte Gebühr zu zahlen ist, falls er den E-Scooter dort abstellt. Gleichzeitig wird das Team von Lime verständigt, dass das Gefährt möglichst rasch entfernt werden muss.
Um die Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen zu gewährleisten, drosselt der ebenfalls in Wien aktive Anbieter Bird z.B. in der Mariahilfer Straße die Geschwindigkeit des Leihrollers automatisch. Viele Sharing-Anbieter sehen zudem ein Mindestalter vor.
Im Sommer kommen mit dem neuen Anbieter Hive weitere 1.500 E-Scooter nach Wien. Um Probleme von Beginn an zu vermeiden, sollen 15 Mitarbeiter, sogenannte Bees, in der Stadt unterwegs sein. Sie werden falsch abgestellte Scooter richtig platzieren, die Nutzer auf Regeln aufmerksam machen, im Fall von Konflikten vermitteln und ähnliches.
Um dem immer größer werdenden E-Scooter-Anteil am Verkehrsgeschehen gerecht zu werden, wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst. Ab Juni 2019 bringt die StVO-Novelle klare Regeln für E-Scooter. Nachfolgend ein kurzer Überblick zu den wichtigsten rechtlichen E-Scooter-Regelungen und deren Abgrenzung zu anderen Kleinfahrzeugen.
In Österreich werden E-Scooter laut der Reform der Straßenverkehrsordnung ab 1. Juni 2019 Fahrrädern gleichgestellt. Die wichtigsten Neuerungen hier in einem kurzen Überblick:
Segways erfreuen sich vor allem als Tourismus-Attraktion großer Beliebtheit. Wenn auch die Praxis teilweise ein anderes Bild zeigt, laut Straßenverkehrsordnung sind Segways ebenfalls den Fahrrädern gleichgestellt. Dasselbe gilt für Trittroller und Sidewalker. Sie alle dürfen auf Radwegen und am rechten Fahrbahnrand, jedoch nicht auf Gehwegen fahren.
Wie auch für Fahrradfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille und Telefonieren nur mit Freisprecheinrichtung. Kinder bis zwölf Jahre dürfen außerdem nur in Begleitung eines Erwachsenen fahren bzw. ab zehn Jahren auch alleine, wenn sie über einen Radfahrausweis verfügen.
Hoverboards, Airwheels (elektrische Einräder) und Kleintretroller (Mikro-Scooter) werden nicht wie Fahrräder eingestuft, sondern als „zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge“.
Somit darf man diese Kleinfahrzeuge weder auf Radwegen noch auf Fahrbahnen verwenden. Die Nutzung ist auf Gehwege, Spiel- und Wohnstraßen sowie Fußgängerzonen beschränkt.
Unter der Voraussetzung, dass die Leistung bei elektrisch betriebenen Modellen maximal 600 Watt bzw. 25 km/h beträgt. Darüber hinaus ist eine Zulassung erforderlich.
E-Skateboards und Skateboards ohne elektrischen Antrieb werden laut Gesetz als „fahrzeugähnliches Kinderspielzeug“ eingestuft. Sie haben daher auf Radwegen oder Fahrbahnen ebenfalls nichts zu suchen. Erlaubt sind sie – ebenso wie Hoverboards – nur auf Gehwegen, Spiel- und Wohnstraßen sowie in Fußgängerzonen.
Allerdings gilt diesbezüglich die Einschränkung, dass man Fußgänger nicht behindern darf. Beim kombinierten Geh- und Radweg darf man nur den Teil benützen, der für Fußgänger gedacht ist. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein E-Skateboard alleine nur mit Radfahrausweis nutzen.
E-Bikes sind verkehrsrechtlich Fahrrädern gleichgestellt, wenn die Leistung des Motors 600 Watt nicht übersteigt und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/ nicht überschreitet. Der Motor muss somit ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h automatisch abschalten.
E-Bikes mit höherer Leistung bzw. Höchstgeschwindigkeit gelten als Mopeds und benötigen eine Zulassung. Weiters gilt auch hier: 0,8-Promille-Grenze, Telefonieren nur mit Freisprecheinrichtung und Helmpflicht für Kinder bis 12 Jahre. Anhänger darf man übrigens nur dann ziehen, wenn am E-Bike auch ein Fahrradständer montiert ist.
Vor allem für den Stadtverkehr sind E-Scooter eine praktische Alternative. Statt mit dem Auto in die Innenstadt zu fahren, nimmt man ein öffentliches Verkehrsmittel für die weite Strecke und fährt die letzten Kilometer zum Ziel mit dem eigenen oder einem geliehenen E-Scooter.
Damit der E-Scooter aber nicht wie in anderen europäischen Städten zur Plage wird, muss man entsprechende Rahmenbedingungen schaffen.
„Um E-Scooter und ähnliche Fahrzeuge nachhaltig in ein Mobilitätssystem zu integrieren, braucht es sinnvolle und verständliche Verkehrsregeln. In diesem Zusammenhang ist Bewusstseinsbildung bei allen Verkehrsteilnehmern von zentraler Bedeutung. Unser Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und gleichzeitig eine Basis für ein gutes Miteinander im Straßenverkehr zu schaffen.“
AIT-Verkehrssicherheitsexperte Klemens Schwieger
Titelbild: E-Scooter, Tim Reckmann | a59.de Elektroroller via photopin/flickr (license)
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