Die Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber sind zahlreichen Regelungen und Verordnungen unterworfen. Wir zeigen Ihnen, welche Beschäftigungen nach der aktuellen Rechtslage möglich sind und worauf Sie achten müssen.
Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge sind vom jeweiligen Flüchtlingsstatus abhängig. Daher vorweg eine begriffliche Abgrenzung der relevanten Bezeichnungen:
Asylwerber
Asylwerber (= Asylsuchende) sind Personen, die in Österreich erstmals um Asyl – also um Aufnahme und Schutz vor Verfolgung – ansuchen und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Während des Asylverfahrens erhalten Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung.
Asylberechtigte
Asylberechtigte sind Personen, deren Asylverfahrenmit positivem Bescheid abgeschlossen wurde, d.h. im Verfahren wurde die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention – begründete Furcht vor persönlicher Verfolgung – festgestellt.
Asylwerber werden damit zu offiziell anerkannten Flüchtlingen und als Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge (gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention) oder anerkannte Flüchtlinge bezeichnet.
Asylwerber sind Österreichern – bis auf das Wahlrecht und die Wehrpflicht – in allen Bereichen gleichgestellt.
Seit einer Gesetzesänderung im April 2016 erhalten anerkannte Flüchtlinge nur mehr ein auf drei Jahre befristetes „Asyl auf Zeit“. Danach kann ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet werden, wenn sich die Bedingungen im Herkunftsland verbessert haben oder wenn die betroffene Person für ein schweres Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Subsidiär Schutzberechtigte
Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, die zwar nicht unmittelbar verfolgt werden, deren Leben oder Gesundheit aber bei einer Rückkehr ins Herkunftsland bedroht wäre. Konkret bedeutet dies, dass zwar keine persönlichen Verfolgungsgründe, dafür aber subsidiäre Schutzgründe vorliegen, wie z.B. Bürgerkrieg, Folter oder andere unmenschliche Behandlung.
Subsidiär Schutzberechtigte gelten daher nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Sie haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Solange die subsidiären Schutzgründe weiter vorliegen (z.B. Andauern des Bürgerkrieges), ist eine Verlängerung möglich. Während dieser Zeit dürfen sie nicht abgeschoben werden.
Auch Personen, denen der Asylstatus aberkannt wurde, erhalten bei Vorliegen dieser Schutzgründe subsidiären Schutz.
Mit diesem Status erhalten die betroffenen Menschen zwar vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, jedoch ist der Zugang zu Sozialleistungen wie der Mindestsicherung in manchen Bundesländern teilweise eingeschränkt.
Ab wann dürfen Flüchtlinge grundsätzlich arbeiten?
Laut Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dürfen Asylwerber zwar nach drei Monaten arbeiten, einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang erhalten sie aber erst nach positivem Abschluss des Asylverfahrens, wenn sie als Flüchtlinge anerkannt wurden bzw. „subsidiären Schutz“ erhalten haben. Für Asylwerber mit laufendem Verfahren ist es daher kaum möglich, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten.
Trotz dieser Hürden gibt es Ausnahmeregelungen, die eine Beschäftigung in bestimmten Bereichen ermöglichen. Für diese Beschäftigungsmöglichkeiten können sich Asylwerber nach Meinung des Arbeitsmarktservices jedoch nicht arbeitsuchend melden und werden daher von diesem auch nicht vermittelt. Sofern hier also Asylwerber von Kommunen oder sonstigen Initiativen wie z. B. 10.000 Chancen oder b.mobile (WKO) bei der Arbeitssuche nicht unterstützt werden, bestehen nur geringe Chancen auf eine Beschäftigung.
Welche Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber gibt es?
Während der Wartezeit auf einen Asylbescheid bestehen in eingeschränktem Ausmaß nachfolgende Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber:
Hilfstätigkeiten im Asylquartier oder im gemeinnützigen Bereich
Saisonarbeit
Selbstständige Tätigkeit
Lehre für Jugendliche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Volontariate und Praktika
Arbeiten in Privathaushalten mit Dienstleistungscheck
Was ist im Hinblick auf die Grundversorgung zu beachten?
Asylwerber dürfen nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen etwas dazuverdienen. Ein Überverdienst ist mit den Leistungen der Grundversorgung gegenzurechnen:
Allgemeine Zuverdienstgrenze: Asylwerber dürfen maximal 110 Euro pro Monat durch genehmigte Tätigkeiten dazuverdienen und auch einbehalten. Für jedes im gemeinsamen Haushalt wohnende Familienmitglied kann ein weiterer Freibetrag von 80 Euro pro Monat geltend gemacht werden.
Lehrlinge: Für Lehrlinge liegt die Zuverdienstgrenze bei € 150,- pro Monat.
Zuverdienste über dem Freibetrag müssen als Kostenbeitrag zur Grundversorgung erstattet werden und führen zu einer Kürzung der Grundversorgungsleistungen. Ausgeschlossen ist jedoch eine Schlechterstellung gegenüber jenen, die nicht arbeiten!
Zuverdienste über der Gesamtleistung der Grundversorgung bewirken eine Aberkennung der Grundversorgung (Fähigkeit zur Selbsterhaltung). Asylwerber erhalten beispielsweise während der Saisonarbeit keine Grundversorgungsleistungen und dürfen zudem erst dann wieder um eine Wiederaufnahme in die Grundversorgung ansuchen, wenn sie den Verdienst der Saisonarbeit aufgebraucht haben. Sie haben dann auch keinen Anspruch mehr auf das gleiche Quartier. Asylwerber verlieren somit den Anspruch auf Grundversorgung oft weit über den Zeitraum der Saisonarbeit hinaus, sodass sie nach Ende der Saisontätigkeit nicht nur kein Einkommen mehr haben, sondern möglicherweise auch ihr Quartier verloren haben. Viele Asylwerber, die einen genehmigten Job ausüben, sind aber meist weiterhin auf die Leistungen der Grundversorgung angewiesen. Um hier kein unnötiges Risiko einzugehen, ist es empfehlenswert, jeden Einzelfall von der Grundversorgungsstelle des Landes prüfen zu lassen.
Durchrechnungszeitraum: Zuverdienste werden über einen mehrmonatigen Durchrechnungszeitraum gerechnet (Grund: unregelmäßige Arbeitseinsätze).
Die Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber im Detail
1. Hilfstätigkeiten nach § 7 Grundversorgungsgesetz (GVG-B 2005)
Asylwerber, deren Verfahren zugelassen wurde, können laut GVG-B 2005 zu Hilfstätigkeiten herangezogen werden. Voraussetzung dafür ist das Einverständnis des Asylwerbers.
Hilfstätigkeiten im Asylquartier: Asylwerber dürfen zu Hilfstätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden, z.B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung in der Betreuungseinrichtung oder Räumarbeiten.
Gemeinnützige Tätigkeiten: Weiters dürfen Sie Asylwerber für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde beschäftigen. Dazu zählen zum Beispiel Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Instandhaltung von Gebäuden oder Unterstützung in der Administration. Einen umfassenden Leistungskatalog mit Beispielen dazu finden Sie beim BMI.
Bezahlung: Für Hilfstätigkeiten ist dem Asylwerber ein Anerkennungsbeitrag (z. B. 5 Euro/Stunde) zu zahlen, der nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegt. Da Tätigkeiten dieser Art kein Dienstverhältnis begründen, ist auch keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Versicherung: Grundversorgte Asylwerber sind in der Regel krankenversichert. Für Kommunen ist es allerdings empfehlenswert, für den Zeitraum der Tätigkeit eine Unfallversicherung und eventuell auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
2. Saisonarbeit nach § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Grundsätzlich dürften nach dem AuslBG Asylwerber nach drei Monaten über eine Beschäftigungsbewilligung arbeiten. Aufgrund des sogenannten Bartenstein Erlasses aus dem Jahr 2004 ist die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung allerdings nur im Bereich von festgelegten Kontingenten für Saisonbeschäftigung (Gastgewerbe, Landwirtschaft) möglich. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Asylwerber eine Bewilligung für die Dauer von sechs Monaten erhalten, sonst nicht. Folgende Voraussetzungen gelten:
Die asylwerbende Person ist seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen.
Das Unternehmen beantragt eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS.
Für die Branche ist ein aktuelles Saisonkontingent festgelegt.
Ein Platz im Kontingent für die jeweilige Region ist frei und die Arbeitsmarktprüfung ergibt, dass keine arbeitsuchend gemeldete Person vermittelt werden kann.
Sie können Asylwerber bis zu maximal 6 Monate pro Kontingent beschäftigen.
Sie können Asylwerber innerhalb von 14 Monaten höchstens 12 Monate mit Kontingentbewilligung beschäftigen.
3. Selbstständige Tätigkeit nach § 7 Grundversorgungsgesetz (GVG-B 2005)
Innerhalb der ersten drei Monate nach Zulassung zum Asylverfahren ist Asylwerbern die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit untersagt (§ 7 Abs 2 GVG-B). Danach dürfen Asylwerber in freien Berufen ohne Befähigungsnachweis selbständig arbeiten (Liste Freie Gewerbe), auch eine Gewerbeberechtigung kann beantragt werden. Letzteres scheitert aber oft an gewerbe- und berufsrechtlichen Vorschriften. Welche Chancen durch Unternehmensgründungen von Flüchtlingen für Gemeinden entstehen können, lesen Sie in unserem Blog „Unternehmensgründungen von Migranten – Chancen für Gemeinden„.
Vorsicht: Bewilligungspflicht bei „Werkverträgen“: Bei „Werkverträgen“ ist zu beachten, dass sie der Bewilligungspflicht unterliegen, wenn sie lediglich einfache Tätigkeiten zum Inhalt haben, die in ihrer Gesamtheit kein selbständiges „Werk“ darstellen. Auch die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber wird als arbeitnehmerähnliches Verhältnis qualifiziert, das der Bewilligungspflicht unterliegt.
Auf die Bezeichnung oder Regelungen des Vertrages kommt es dabei nicht an, sondern auf eine tatsächlich gelebte selbständige Tätigkeit! Falls sich bei einer Prüfung herausstellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um eine selbständige Tätigkeit handelt, kann es zu empfindlichen Nachzahlungen kommen.
4. Lehre für Jugendliche bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Junge Asylsuchende bis zum 25. Lebensjahr dürfen seit kurzem eine Lehrausbildung in sogenannten „Mangelberufen“ absolvieren. Folgende Voraussetzung müssen jedoch erfüllt sein:
Die asylwerbende Person ist seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen und hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Den Lehrplatz erhalten Asylwerber nur, wenn keine Österreicher, EU-Ausländer oder ausländische Staatsbürger mit einem bestimmten Aufenthaltstitel vermittelt werden können.
Der AMS-Regionalbeirat muss der Stellenvergabe zustimmen.
Das Unternehmen beantragt eine Beschäftigungsbewilligung beim AMS, schließt einen Lehrvertrag mit der auszubildenden Person und meldet die Lehre an (Lehrlingsstelle, Berufsschule).
Bei minderjährigen Asylwerbern, die ohne Eltern in Österreich sind, unterzeichnet der gesetzliche Vertreter (Information bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat) den Lehrvertrag.
5. Volontariate, Ferial- und Berufspraktika nach § 3 AuslBG
Asylwerber dürfen seit Beginn des Jahres nun auch in Firmen schnuppern. Durch den BMASK-Erlass vom 25.1.2017 (BMASK-435.006/0012-VI/B/7/2016) wurde die Regelung in § 3 Abs. 5 AuslBG für Volontariate und Praktika von Ausländern auf Asylwerber erweitert, womit Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung bzw. unbezahlte Volontariate für erwachsene Asylwerber ermöglicht wurden. Eine Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, folgendes ist jedoch zu beachten:
# Ferial- und Berufspraktika
Als Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Tätigkeiten, die Schülern eines geregelten Lehr- und Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben sind. Es handelt sich daher um Pflichtpraktika im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung.
Beantragung beim AMS mittels Anzeigebestätigung vom Dienstgeber
Mindestens 2 Wochen vor Ausbildungsbeginn
Anspruch auf angemessene Entlohnung
Absolvierung während der Ausbildung (auch in den Ferien) oder unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung
# Volontariate
Das Volontariat dient der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis. Im Zuge von Arbeitstrainings und Arbeitserprobungen sind zu Beginn auch Hilfs- und Anlerntätigkeiten möglich. Voraussetzung dafür ist, dass Arbeitserprobung und -training insgesamt darauf ausgerichtet sind, vorhandene Kenntnisse zum Erwerb ergänzender Fertigkeiten für die Praxis zu trainieren. Ein Volontariat liegt jedoch NICHT vor, wenn nur Hilfstätigkeiten oder einfache Arbeiten oder Arbeiten auf Baustellen durchgeführt werden sollen!
Unentgeltlich, freiwillig und ohne Weisungsbindung, dh. kein Entgelt, keine Einbindung in den organisatorischen Unternehmensrahmen, keine Arbeitspflicht und keine Vorgaben bezüglich Arbeitszeiten.
Der Asylwerber muss durch entsprechende Unterlagen (Diplome, Zeugnisse, etc) seine Ausbildung belegen.
Maximal für 3 Monate/Kalenderjahr
Beantragung beim AMS mittels Anzeigebestätigung vom Dienstgeber
Mindestens 2 Wochen vor Ausbildungsbeginn
Für Auskünfte betreffend der Unfallversicherung bitte an die AUVA wenden
6. Dienstleistungsscheck für Asylwerber nach § 1 AuslBVO
Seit April 2017 bestehen mit dem Dienstleistungsscheck zusätzliche Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber. Gemäß § 1 Z 16 AuslBVO dürfen Asylwerber auch einfache Arbeiten in Privathaushalten im Rahmen des Dienstleistungsschecks übernehmen, z.B. einfache Gartenarbeiten, Kinderbetreuung oder Reinigung. Der Dienstleistungsscheck ist für kurze befristete Arbeitsverhältnisse (für längstens ein Monat) vorgesehen und kann für dieselbe Person wiederum befristet wiederholt werden.
Eine Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, jedoch muss auch hier der Asylwerber seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sein. Auch hier gilt die Zuverdienstgrenze, d.h. bei einem Einkommen über 110 Euro pro Monat (plus 80 Euro für jedes weitere Familienmitglied) wird dieses Einkommen auf die Leistung aus der Grundversorgung angerechnet.
Fazit: Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber im Überblick
Zusammenfassend finden Sie nachfolgend eine Tabelle zu den wichtigsten Bestimmungen, die im Hinblick auf die verschiedenen Arbeitsmöglichkeiten für Asylwerber bestehen. Erfolgreiche Umsetzungsbeispiele lesen Sie in unserem Blogbeitrag „Wer Flüchtlinge integrieren will, muss handeln, statt reden„.
Warum sich bereits mehr als achtzig Standorte in Österreich als Mitglieder beim Dachverband Stadtmarketing Austria austauschen?
Weil wir gezeigt haben, dass „Miteinander“ mehr bringt. Im Miteinander machen Sie für Ihren Standort das Mögliche zum Machbaren. Wir unterstützen Sie dabei mit Know-how, das sich in der Praxis bewährt hat, mit Weiterbildung, die neue Perspektiven eröffnet sowie mit Erfahrungsaustausch, der Sie in Ihrer Rolle stärkt.
Formen Sie aktiv die Zukunft des Stadtmarketings!
Werden Sie Teil unserer dynamischen Gemeinschaft und nutzen Sie unsere vielfältigen Angebote zur fachlichen Weiterentwicklung und Einflussnahme.
Der datenschutzrechtliche Verantwortliche (Dachverband Stadtmarketing Austria, Österreich) würde gerne mit folgenden Diensten Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Zur Personalisierung können Technologien wie Cookies, LocalStorage usw. verwendet werden. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, können Sie Ihre Einwilligung jederzeit via unserer Datenschutzerklärung anpassen oder widerrufen.
Analyse / Statistik (1 Dienst)
Anonyme Auswertung zur Fehlerbehebung und Weiterentwicklung
Switch zum Einwilligen bzw. Ablehnen der Kategorie Analyse / Statistik
Switch zum Einwilligen bzw. Ablehnen des Dienstes Google Analytics
Beim Besuch dieser Website werden personenbezogene Daten verarbeitet. Dabei verarbeitete Datenkategorien: technische Verbindungsdaten des Serverzugriffs (IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, abgefragte Seite, Browser-Informationen) und Daten über die Nutzung der Website sowie die Protokollierung von Klicks auf einzelne Elemente. Zweck der Verarbeitung: Anonymisierung und Erstellung von Statistiken, Untersuchung des Nutzungsverhaltens und Optimierung von Inhalten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: Ihre Einwilligung nach Art. 6 (1) a DSGVO. Eine Übermittlung von Daten erfolgt: an den selbständigen Verantwortlichen Google LLC, Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA. Die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an Google LLC ist Ihre Einwilligung nach Art. 6 (1) a DSGVO. Dies kann auch eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union bedeuten. Die Übermittlung der Daten in die USA erfolgt aufgrund Art. 45 DSGVO iVm der Angemessenheitsentscheidung C(2023) 4745 der Europäischen Kommission, da sich der Datenempfänger zur Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung des Data Pricacy Frameworks (DPF) verpflichtet hat.
Sonstige Inhalte (2 Dienste)
Einbindung zusätzlicher Informationen
Switch zum Einwilligen bzw. Ablehnen der Kategorie Sonstige Inhalte
Switch zum Einwilligen bzw. Ablehnen des Dienstes Vimeo
Beim Zugriff auf manche Teildienste unserer Website werden zusätzliche personenbezogene Daten verarbeitet. Dabei verarbeitete Datenkategorien: technische Verbindungsdaten des Serverzugriffs (IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, abgefragte Seite, Browser-Informationen) und Daten zur Erstellung von Nutzungsstatistiken. Zweck der Verarbeitung: Auslieferung von Inhalten, die von Dritten bereitgestellt werden, Auswahl von Online-Werbung auf anderen Plattformen, die mittels Real-Time-Bidding anhand des Nutzungsverhaltens automatisch ausgewählt werden und Übermittlung und Darstellung von Video-Inhalten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: Ihre Einwilligung nach Art. 6 (1) a DSGVO. Eine Übermittlung von Daten erfolgt: in gemeinsamer Verantwortung an Vimeo Inc., 555 West 18th Street, New York, NY 10011, USA. Dies kann auch eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union bedeuten. Die Übermittlung der Daten erfolgt auf Basis Ihrer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs 1 lit a iVm Art. 49 Abs 1 lit a DSGVO. Sie wurden bereits vor Erteilung Ihrer Einwilligung informiert, dass die USA über kein den Standards der EU entsprechendes Datenschutzniveau verfügt. Insbesondere können US Geheimdienste auf Ihre Daten zugreifen, ohne dass Sie darüber informiert werden und ohne dass Sie dagegen rechtlich vorgehen können.
Switch zum Einwilligen bzw. Ablehnen des Dienstes YouTube
Beim Zugriff auf manche Teildienste unserer Website werden zusätzliche personenbezogene Daten verarbeitet. Dabei verarbeitete Datenkategorien: technische Verbindungsdaten des Serverzugriffs (IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, abgefragte Seite, Browser-Informationen) und Daten zur Erstellung von Nutzungsstatistiken. Zweck der Verarbeitung: Auslieferung von Inhalten, die von Dritten bereitgestellt werden, Auswahl von Online-Werbung auf anderen Plattformen, die mittels Real-Time-Bidding anhand des Nutzungsverhaltens automatisch ausgewählt werden und Übermittlung und Darstellung von Video-Inhalten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: Ihre Einwilligung nach Art. 6 (1) a DSGVO. Eine Übermittlung von Daten erfolgt: in gemeinsamer Verantwortung an Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland. Dies kann auch eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union bedeuten. Die Übermittlung der Daten in die USA erfolgt aufgrund Art. 45 DSGVO iVm der Angemessenheitsentscheidung C(2023) 4745 der Europäischen Kommission, da sich der Datenempfänger zur Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung des Data Pricacy Frameworks (DPF) verpflichtet hat.